Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle
§ 1 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022 (Brem.GBl. Seite 226) wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Errichtung und Leitung
„(1) Bei der Bürgerschaft wird die Landesantidiskriminierungsstelle errichtet.
(2) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Deputation in geheimer Wahl eine Person zur Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle. Die Leitung wird für sechs Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die gewählte Person ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zu ernennen.
(3) Die gewählte Person muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt haben oder die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen.
(4) Die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle ist bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegt keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, Seite 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. Seiten 607, 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. für die Dauer von sechs Jahren die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle.“
Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
In der Anlage I − Besoldungsordnungen A und B − des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. Seite 924), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. Seite 607, 610, 644) geändert worden ist, werden in der Besoldungsgruppe B 2 nach den Amtsbezeichnungen „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ die Amtsbezeichnungen „Leitende Direktorin der Landesantidiskriminie-rungsstelle, Leitender Direktor der Landesantidiskriminierungsstelle“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle)
Aufgrund verschiedener Änderungen wird § 1 neu gefasst.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 1 Sätze 2 und 3 auf und nähert die Regelungen zur Wahl der Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle an die für das Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten an. Beide Stellen nehmen vergleichbare Aufgaben im Bereich des Diskriminierungsschutzes wahr. Die Regelungen zur Amtszeit von sechs Jahren und zur einmaligen Wiederwahl sichern einerseits die Kontinuität der Arbeit, andererseits aber auch einen periodischen Wechsel.
Die Umstellung auf ein laufbahnfreies Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit trägt der engen Verzahnung mit dem politischen Raum Rechnung und stärkt die maßgebende Bedeutung der Wahlentscheidung für die Stellenbesetzung. Diese Ausgestaltung entzieht die Stellenbesetzung zwar nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes, der ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Durch die Stärkung der Wahlentscheidung drängt das in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip jedoch den subjektivrechtlichen Gehalt des Artikels 33 Absatz 2 ein Stück weit zurück. Der geheimen Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums wie der Bremischen Bürgerschaft liegen zwangsläufig unterschiedliche Vorstellungen und Motive zugrunde. Durch die Anreicherung des Auswahlermessens um politische Erwägungen und durch den Wegfall einer Begründung der Auswahlentscheidung wird deren inhaltliche Überprüfbarkeit begrenzt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden daher solche Wahlentscheidungen an den Anforderungen von Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes lediglich dahingehend überprüft, ob der Wahlentscheidung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt, etwaige gesetzlichen Bindungen beachtet wurden, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Damit kommt dem der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahren eine besondere grundrechtssichernde Bedeutung zu.
Aufgrund der größeren Sachnähe soll das Vorschlagsrecht vom Vorstand der Bürgerschaft auf die für Soziales zuständige Deputation übergehen.
Zu Absatz 3
Um die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten über die Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese an die Auswahl der Leitung zu reduzieren, werden Qualifikationsanforderungen in Anlehnung an § 26 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen. Damit werden die Zugangsvoraussetzungen für das Amt transparent und hinreichend bestimmt dargestellt. Die Beschränkung auf Bewerber:innen mit einem Hochschulabschluss auf Masterniveau ermöglicht dennoch eine fachlich übergreifende Zulassung von Bewerber:innen.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bremischen Beamtengesetzes)
Die Änderung nimmt die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle in die Reihe der Beamtenverhältnisse auf Zeit auf.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes)
Die Vorschrift ordnet die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle der Besoldungsgruppe B 2 zu. Die Besoldung entspricht somit den Bezügen der oder des Landesbehindertenbeauftragten sowie der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten der Freien Hansestadt Bremen. Da besoldungsrechtlich unter der im Gesetz über die Landesdiskriminierungsstelle verwendeten Bezeichnung „Leitung“ auch die Stellvertretung beziehungsweise Vakanzvertretung einer Dienststellenleitung verstanden werden könnte, wird an dieser Stelle die Amtsbezeichnung Leitende:r Direktor:in verwendet.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift enthält die übliche Regelung zum Inkrafttreten.
Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Henrike Müller und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Sofia Leonidakis, Cindi Tuncel, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE
Mehmet Ali Seyrek, Katharina Kähler, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD