Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen nach § 42a SGB VIII

TuncelKinder und Jugend

Beratungsstellen beobachten seit Einführung des § 42a SGB VIII – Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - die Rechtsanwendung. Kritisch betrachtet wird in dem Zusammenhang insbesondere, dass bisher nicht nur unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen worden sein sollen, sondern auch Kinder und Jugendliche, die nach ihrer Einreise zunächst bei mindestens einem in Bremen leben-den Elternteil wohnten.

Dem Wortlaut des Gesetzes folgend ist ausschließlich die unbegleitete Einreise Grundlage für eine Inobhutnahme. Allerdings ist die Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 2 und § 42a Abs. 6 SGB VIII sofort zu beenden, wenn sorgeberechtigte Personen festgestellt werden. Es gilt zu klären, ob in bestimmten Fallkonstellationen regelmäßig die Eltern(teile) trotz überein-stimmender Angaben der Kinder und Eltern nicht anerkannt werden, um Schaden für Familien zu vermeiden.

Wir fragen den Senat:

(Alle Fragen beziehen sich auf den Zeitraum 2016 bis 2020)
1. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige durch das Jugendamt gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII oder § 42 SGB VIII in Obhut genommen?
2. In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um neu eingereiste Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit, bei denen bei der Inobhutnahme Hinweise oder Angaben vorlagen, dass die betroffenen Minderjährigen in Bremen bei ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen lebten bzw. beide Seiten dies beabsichtigten (vgl. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)?
3. In wie vielen Fällen wurden Kinder und Jugendliche, die angaben, nach ihrer Einreise bei ihren Eltern zu wohnen, außerhalb des Haushalts eines Elternteils in der Jugendhilfe untergebracht und warum (Kindeswohlgefährdung, andere Gründe)?
4. Wie wurde in diesen Konstellationen vor der Inobhutnahme geprüft, ob eine unbegleitete Einreise vorliegt?
5. In wie vielen dieser Fälle wurde das Ruhen der elterlichen Sorge auf Antrag des Jugendamtes gerichtlich festgestellt?
6. Welche Stelle im Jugendamt beantragt die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge oder andere gerichtliche Feststellungen und in welcher Form wird die Amtsvormundschaft dabei beteiligt?
7. Welche Aussagekraft wird den Aussagen der Eltern(teile) und Kindern und den von ihnen vorgelegten Unterlagen bei der Bewertung des Sachverhaltes beigemessen?
8. Wie oft wurden bereits DNA-Gutachten gefordert und welchen Anteil haben die Verfahren, in denen DNA-Gutachten gefordert wurden und werden, an allen bearbeiteten Vorgängen?
9. Wie bewertet der Senat die Vereinbarkeit von DNA-Gutachten und der so vorgenommenen Beweisumkehrlast mit dem Vorrang des Kindeswohls, wenn eine bestehende familiäre Beziehung infrage gestellt oder vorübergehend getrennt wird?
10. In wie vielen der fraglichen Fälle wurde die tatsächliche Elternschaft oder Sorgeberechtigung festgestellt und in wie vielen Fällen wurden diese Eigenschaf-ten nicht anerkannt?
11. In wie vielen Fällen wurde durch ein DNA-Gutachten die tatsächliche Elternschaft oder Sorgeberechtigung bestätigt, die vorher angezweifelt worden war?
12. Wie lange war durchschnittlich die Dauer der Inobhutnahmen in der beschriebenen Konstellation (bitte für die Jahre einzeln aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis kam es in diesem Kontext zu Anzeigen durch das Jugendamt bzw. anschließend zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen vermuteter Straftaten nach dem achtzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)?

Cindi Tuncel, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE